Zitat vom BSHL: “Nicht zuletzt Dank der Lotsen an Bord ist die Unfallrate in den deutschen Revieren auf ein absolutes Minimum gesunken, obwohl die Verkehrsdichte ständig zugenommen und die Größe der Schiffe sich in den letzten 20 Jahren verdoppelt hat. Tiefgang und Breite reizen die Fahrrinnen bis an die äußersten Grenzen aus. Stark reduzierte und dadurch oft übermüdete Besatzungen erhöhen das Unfallrisiko zusätzlich. Um diese Gefahren zu minimieren, sind Weitsicht und Augenmaß von revierkundigen, erfahrenen und unabhängigen Lotsen unverzichtbar!”
Eine Grundvoraussetzung eines jeden Seelotsen ist seine Zuverlässigkeit. Als Seelotsenanwärter - sozusagen “Auszubildender im Lotsberuf” werden nur gestandene Kapitäne bzw. sehr langjährig gefahrene und erfahrene Erste Offiziere zugelassen. Es geht in dem Beruf um nichts Geringeres als die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstrassen zu gewährleisten. Die Beratung des Lotsen ist besonders in engen und schwierigen Fahrwassern gefragt. Er geleitet das Schiff aufgrund seiner genauen Ortskenntnis und den mit der Zeit seiner Laufbahn gesammelten Erfahrungen durch alle Untiefen und Gefahren. Er unterstützt den Kapitän dabei, mit seinem Schiff - auch bei extremen Wetterverhältnissen wie Nebel, Schneetreiben, Sturm und Eisgang - sicher sein Ziel zu erreichen. Dabei übernimmt er aber (mit Ausnahme im Panamakanal) zu keiner Zeit das Kommando über das Schiff. Seelotsen sind bei allen Witterungsbedingen im Dienst - am Tag und auch in der Nacht. Der Seelotse verbleibt solange an Bord, bis das Schiff seinen Bestimmungsort erreicht hat bzw. seewärtig aus dem Lotsrevier ausläuft. Das macht diesen Beruf sehr abwechslungsreich aber auch sehr anspruchsvoll.
Aber Gesetze sind das eine - was macht denn nun die Arbeit eines Seelotsen aus ?
§ 1 : Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet. Der Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.
§ 23 :(1) Der Seelotse hat den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen.
(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn er selbständige Anordnungen des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zuläßt.
(3) Werden mehrere Seelotsen tätig, so wird der Kapitän nur durch einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsen unterstützen ihn dabei. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratender Seelotse tätig wird.

Viele Menschen können mit  “Seelotse” nicht allzuviel anfangen. Hier eine kurze Beschreibung dieses Berufsstandes und was ein Seelotse für Aufgaben erfüllt. Man kann versuchen, den Beruf  anhand des Seelotsgesetzes (SeeLG) zu erklären:
Lotsenbrüderschaft
Wismar / Rostock / Stralsund
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Besucher seit 2006:
Deutsch
English